Weiter ist zu beachten, dass die mit der Zulassung der Widerklage einmal begründete Zuständigkeit auch dann bestehen bleibt, wenn die Hauptklage zurückgezogen oder anerkannt wird (§ 96 Abs. 2 ZPO). Gerade unter dem Aspekt der Prozessökonomie erscheint es nicht sinnvoll, wenn ein Kollegialgericht in einem solchen Fall eine Widerklage zu beurteilen hätte, die eigentlich in die Kompetenz des Einzelrichters fallen würde. Beide Überlegungen sprechen ebenfalls gegen eine ausnahmsweise Zulassung der Widerklage in Fällen wie dem vorliegenden. 6.5. Nach dem Gesagten ist es nicht opportun, das Kriterium der Konnexität auf dem Wege des Richterrechts (wieder) einführen zu wollen.