Dasselbe Argument liesse sich allerdings bei umgekehrter Konstellation (Hauptklage beim Amtsgerichtspräsidenten/Widerklage beim Amtsgericht) ebenfalls ins Feld führen. Da die luzernische Zivilprozessordnung eine Überweisung, wie sie in § 60 Abs. 1 ZPO ZH oder Art. 140 Abs. 1 ZPO BE ausdrücklich vorgesehen ist, nicht kennt, wurde diese Möglichkeit für den Luzerner Zivilprozess abgelehnt (LGVE 1999 I Nr. 19). Weiter ist zu beachten, dass die mit der Zulassung der Widerklage einmal begründete Zuständigkeit auch dann bestehen bleibt, wenn die Hauptklage zurückgezogen oder anerkannt wird (§ 96 Abs. 2 ZPO).