Beim klaren Wortlaut von § 96 Abs. 1 ZPO gibt es somit keinen hinreichenden Grund, betreffend das Erfordernis des sachlich gleichen Richters Konzessionen zu machen. Aus rein prozessökonomischen Überlegungen liesse sich die Zulassung einer Widerklage mit von der Hauptklage abweichender sachlicher Zuständigkeit (bei gleicher Verfahrensart) zwar rechtfertigen, wenn die Hauptklage beim Amtsgericht hängig ist und die Widerklage an sich beim Amtsgerichtspräsidenten anzubringen wäre. Dasselbe Argument liesse sich allerdings bei umgekehrter Konstellation (Hauptklage beim Amtsgerichtspräsidenten/Widerklage beim Amtsgericht) ebenfalls ins Feld führen.