In solchen Fällen könnte eine gemeinsame Beurteilung von Klage und Widerklage im Interesse der Prozessökonomie liegen. Gerade auf die Konnexität des Gegenanspruchs kann es im Luzerner Zivilprozess indes nicht (mehr) ankommen, nachdem der Gesetzgeber diese Verfahrensmöglichkeit bei der ZPO-Gesamtrevision per 1. Januar 1995 fallen liess. Beim klaren Wortlaut von § 96 Abs. 1 ZPO gibt es somit keinen hinreichenden Grund, betreffend das Erfordernis des sachlich gleichen Richters Konzessionen zu machen.