Haupt- und Widerklage beinhalten somit zwei selbständige Prozesse, die lediglich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vereinigt sind (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 96). Es leuchtet ohne weiteres ein, dass das Argument der Prozessökonomie in den Fällen, in denen der Haupt- und der Widerklage kein gemeinsames Rechtsverhältnis zugrunde liegt, nicht greift. Gegenstand einer Widerklage kann aber auch ein Gegenanspruch aus dem vom Prozessgegner eingeklagten Rechtsverhältnis sein (sog. konnexer Gegenanspruch). In solchen Fällen könnte eine gemeinsame Beurteilung von Klage und Widerklage im Interesse der Prozessökonomie liegen.