Die Widerklage ist die vom Beklagten im hängigen Prozess gegen den Kläger erhobene Klage. Statt sich bloss mit Bestreitungen oder Einreden gegen die Klage zu wehren, geht der Beklagte zum Gegenangriff über, indem er dem Grundsatz nach einen selbständigen, von der Hauptklage nicht erfassten Anspruch einklagt (Kummer Max, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 116). Haupt- und Widerklage beinhalten somit zwei selbständige Prozesse, die lediglich zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vereinigt sind (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 96).