In LGVE 1999 I Nr. 19 wird denn auch generell festgehalten, es dürfe der Klage keine Widerklage entgegengehalten werden, «welche von der Rechtsnatur der Streitsache oder vom Streitwert her eine andere richterliche Kompetenz begründen würde». Gemäss dem Wortlaut von § 96 Abs. 1 ZPO und in konsequenter Anwendung des Kriteriums «sachlich gleicher Richter» ist die Widerklage somit auch als unzulässig zu betrachten, wenn einer in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fallenden Hauptklage eine in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters fallende Widerklage entgegengehalten wird. 6.4. Die Widerklage ist die vom Beklagten im hängigen Prozess gegen den Kläger erhobene Klage.