Folglich ist die Widerklage unzulässig, wenn zwar die gleiche Verfahrensart gegeben, sachlich aber ein anderer Richter zuständig ist. Aus welchen Gründen das nur für den Fall gelten soll, dass die Widerklage die Hauptklage betragsmässig übersteigt, ist nicht erkennbar und ergibt sich namentlich nicht aus den Materialien. In LGVE 1999 I Nr. 19 wird denn auch generell festgehalten, es dürfe der Klage keine Widerklage entgegengehalten werden, «welche von der Rechtsnatur der Streitsache oder vom Streitwert her eine andere richterliche Kompetenz begründen würde».