Nach dem klaren Wortlaut von § 96 Abs. 1 ZPO kann der Beklagte Widerklage nur erheben, wenn für sein Rechtsbegehren sachlich der gleiche Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Widerklage ausgeschlossen ist, wenn entweder sachlich ein anderer Richter zuständig oder eine andere Verfahrensart vorgesehen ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Betrachtungsweise dem gesetzgeberischen Willen nicht entspricht (siehe Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 48 zu den Entwürfen des Gesetzes über die Zivilprozessordnung S. 14 und 24, Prot. 2. Kommissionssitzung GR v. 14.9.1992