Das Obergericht bestätigte die in LGVE 1999 I Nr. 19 wiedergegebene Praxis und schützte die Ansicht des Amtsgerichts, wonach die Widerklage - bei sonst gleicher Verfahrensart - nicht nur dann unzulässig ist, wenn die Widerklage als selbständige Klage in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen würde, sondern auch dann, wenn sie als selbständige Klage vom Amtsgerichtspräsidenten zu beurteilen wäre. Aus den Erwägungen: 6.3. Nach dem klaren Wortlaut von § 96 Abs. 1 ZPO kann der Beklagte Widerklage nur erheben, wenn für sein Rechtsbegehren sachlich der gleiche Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen ist.