Der Beklagte beharrte auf der Mitbeurteilung im Rahmen des Hauptprozesses vor Amtsgericht. Mit Erledigungsentscheid trat das Amtsgericht auf die Widerklage nicht ein und erklärte den Prozess, soweit er die Widerklage betraf, als erledigt. Dagegen erhob der Beklagte Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht bestätigte die in LGVE 1999 I Nr. 19 wiedergegebene Praxis und schützte die Ansicht des Amtsgerichts, wonach die Widerklage - bei sonst gleicher Verfahrensart - nicht nur dann unzulässig ist, wenn die Widerklage als selbständige Klage in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallen würde, sondern auch dann, wenn sie als selbständige Klage vom Amtsgerichtspräsidenten zu beurteilen wäre.