| | Entscheid: | Der Beklagte reichte in einer beim Amtsgericht hängigen Mietstreitsache mit der Klageantwort eine Widerklage ein, deren Streitwert (unter 8000 Franken) ordentlicherweise in die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten fällt. Die Instruktionsrichterin teilte dem Beklagten unter Hinweis auf LGVE 1999 I Nr. 19 mit, sie erachte die Widerklage als unzulässig, weil das Kriterium des sachlich gleichen Richters nicht erfüllt sei. Gleichzeitig ersuchte sie ihn um Mitteilung, ob die Widerklage in einem selbständigen Verfahren als Klage ans Recht genommen werden solle. Der Beklagte beharrte auf der Mitbeurteilung im Rahmen des Hauptprozesses vor Amtsgericht.