{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-11-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-00-101_2000-11-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=41", "Checksum": "19f13d9e4eb0922d0d188e98b74384cc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 00 101", "2000 I Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 08.11.2000 11 00 101 (2000 I Nr. 36)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 08.11.2000 11 00 101 (2000 I Nr. 36)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 08.11.2000 11 00 101 (2000 I Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 96 Abs. 1 ZPO. Voraussetzung der Widerklage. Die Widerklage ist nur zulässig, wenn sie als selbständige Klage vom sachlich gleichen Richter und in der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen wäre. | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:58", "Checksum": "f7e9847636390c961a2f5922bb5a9caa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 08.11.2000 11 00 101 (2000 I Nr. 36)\nRegeste:\n§ 96 Abs. 1 ZPO. Voraussetzung der Widerklage. Die Widerklage ist nur zulässig, wenn sie als selbständige Klage vom sachlich gleichen Richter und in der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen wäre. | Zivilprozessrecht\n\n Prozessökonomie erscheint es nicht sinnvoll, wenn ein Kollegialgericht in einem solchen Fall eine Widerklage zu beurteilen hätte, die eigentlich in die Kompetenz des Einzelrichters fallen würde. Beide Überlegungen sprechen ebenfalls gegen eine ausnahmsweise Zulassung der Widerklage in Fällen wie dem vorliegenden. 6.5. Nach dem Gesagten ist es nicht opportun, das Kriterium der Konnexität auf dem Wege des Richterrechts (wieder) einführen zu wollen. Hätte der Gesetzgeber unter gewissen Umständen vom Erfordernis der sachlich gleichen Zuständigkeit absehen wollen, hätte er dies ausdrücklich vorgesehen. Von Bundesrechts wegen ist den Kantonen nicht vorgeschrieben, die Widerklage im Zivilprozess zuzulassen. Die Frage ihrer Zulässigkeit ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - eine Frage des Prozessrechts, die von den Kantonen unterschiedlich beantwortet werden kann. Die vom Luzerner Gesetzgeber getroffene Regelung ist klar, es besteht keine Veranlassung, diese durch Richterrecht aufzuweichen. I. Kammer, 8. November 2000 (11 00 101) |"}