| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | In einem vor Obergericht hängigen Scheidungsprozess beantragte der Beklagte in Abänderung der seinerzeit im amtsgerichtlichen Verfahren nach Art. 145 ZGB getroffenen Unterhaltsregelung die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter A. zufolge deren Mündigkeit. Der obergerichtliche Instruktionsrichter trat auf das Begehren des Beklagten mit folgender Begründung nicht ein: Das Amtsgericht hat in seinem Scheidungsurteil gestützt auf Art. 156 Abs. 2 ZGB den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin für die Tochter A. verpflichtet.