Durch die Pensionierung entfällt der Anspruch des Klägers auf eine Austrittsleistung gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung (Art. 2 FZG e contrario). Damit besteht für ihn keine Möglichkeit mehr, sich seine Austrittsleistung gemäss Art. 5 FZG durch die Pensionskasse X. bar auszahlen zu lassen. Da der Kläger über seinen Pensionskassenanspruch nicht mehr frei verfügen kann, ist die mit der Sperre beabsichtigte Sicherung des Pensionskassenguthabens für künftige Unterhaltsansprüche obsolet geworden. Die mit Entscheid vom 17. Dezember 1999 angeordnete Sperre des Pensionskassenguthabens des Klägers bei der Pensionskasse X. ist daher vollumfänglich aufzuheben. |