Massgebend ist ausschliesslich, dass im konkreten Fall ein Rücktritt erfolgt ist. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass ein Ehegatte unter Umständen die Möglichkeit erhält, selbst zu steuern, ob Art. 122 oder 124 ZGB zur Anwendung gelangen soll (Geiser Thomas, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht [Hrsg.: Hausheer Heinz] Bern 1999, Nz 2.97). Dem Kläger kann daher nicht zum Vorwurf gereichen, dass er die frühzeitige Pensionierung akzeptiert hat (zum Rechtsmissbrauch vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 18 zu Art. 124 ZGB). Durch die Pensionierung entfällt der Anspruch des Klägers auf eine Austrittsleistung gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung (Art. 2 FZG e contrario).