Das Gleiche gilt für die angeblich versuchte Arbeitsaufnahme in den USA. Das Obergericht hat in seinem Rekursentscheid vom 23. September 1998 die Stellenbemühungen des Beklagten vor seiner Abreise in die USA als ungenügend erachtet und nicht nachvollziehen können, dass der Beklagte sich ohne feste Stellenzusage und Arbeitserlaubnis der US-Behörden in die USA abgesetzt hat. In der Folge wurde dem Beklagten in Anbetracht seiner Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4000.- netto angerechnet und sein Notbedarf - gestützt auf die Verhältnisse in der Schweiz - ebenfalls hypothetisch mit Fr. 2400.- angenommen.