Die Ausführungen des Beklagten zielen denn auch zum grössten Teil auf die Wiedererwägung der seinerzeit im Rekursverfahren vorgetragenen Sachverhaltsvorbringen ab. Dies betrifft insbesondere seine Vorbringen (die mehrheitlich Wort für Wort seiner Rekursschrift vom 17.4.1998 entstammen) zu seinen angeblichen Bemühungen, nach seinem Konkurs in der Schweiz eine Stelle auf seinem angestammten Beruf als Bäcker/Konditor zu finden. Das Gleiche gilt für die angeblich versuchte Arbeitsaufnahme in den USA.