, N 437 und N 440 zu Art. 145 aZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 4.102, N 9.88 ff., N 9.126). Ausgeschlossen ist demnach eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 Abs. 2 ZGB, wenn sich eine Partei lediglich mit einem früheren Entscheid nicht abfinden will. Auf ein derartiges Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten. (...) Die Unterhaltspflicht des Beklagten war bereits Gegenstand von vier rechtskräftigen gerichtlichen Entscheiden, letztmals im Rekursentscheid des Obergerichts vom 23. September 1998.