| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Familienrecht | | Entscheiddatum: | 12.01.2000 | | Fallnummer: | 02 99 15 | | LGVE: | 2000 I Nr. 7 | | Leitsatz: | Art. 137 Abs. 2 ZGB. Eine Wiedererwägung und Abänderung einer vorsorglichen Massnahme bedingt neue Erkenntnisse. Erneuert der Gesuchsteller lediglich schon früher gemachte Vorbringen, so ist auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Begründung nicht einzutreten. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | In einem vor Obergericht hängigen Scheidungsprozess reichte der Beklagte ein Gesuch um Abänderung bestehender vorsorglicher Massnahmen ein.