145 ZGB überprüft und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch vorgenommen werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass mit dem obergerichtlichen Scheidungsurteil vom 27. Februar 1996 eine rechtskräftige Anordnung vorliegt, die nur bei Vorliegen besonderer (im Kindeswohl liegender) Gründe provisorisch abgeändert werden kann (Bühler/Spühler, Berner Komm., N 48 zu Art. 157 ZGB). An die Änderung eines rechtskräftigen und damit vollstreckbaren Urteils sind strenge Anforderungen zu stellen (LGVE 1986 I Nr. 1); mithin muss die Abänderung der bisherigen Regelung aufgrund veränderter Verhältnisse zwingend erforderlich erscheinen.