| | Entscheid: | Der Kläger beantragte vor Amtsgericht in Abänderung des ursprünglichen Scheidungsurteils die Unterstellung der Kinder unter seine elterliche Gewalt und eine neue Regelung der Nebenfolgen. Das Amtsgericht wies die Urteilsabänderungsklage ab. Dagegen erhob der Kläger Appellation und suchte seine Anträge im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 145 ZGB durchzusetzen. Aus den Erwägungen: Das Amtsgericht hat nach durchgeführtem Beweisverfahren und nach Anhörung der betroffenen Kinder die Klage abgewiesen und damit die Kinder unter der elterlichen Gewalt der Beklagten belassen.