8.3. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Anspruch der Gesuchstellerin auf vorsorgliche Zusprechung von Beiträgen für ihre Altersvorsorge im heutigen Zeitpunkt nicht als notwendig zu bezeichnen ist und die Berechnung eines allfällig zu leistenden Beitrages durch den Gesuchsgegner den Rahmen eines Summarverfahrens sprengen würde. Das Gesuch erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. II. Kammer, 7. Dezember 2004 (02 04 16) |