125 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 8 ZGB gefüllt werden, wobei nebst diesen Ansprüchen auch diejenigen aus Güterrecht (die Gesuchstellerin stellt diesbezüglich vor Obergericht eine Forderung von Fr. 2'100'000.--) und das übrige Vermögen der Gesuchstellerin in Betracht zu ziehen sind. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen Fragen erweisen sich nicht als einfach. Dazu kommt, dass sich auch die Sachverhaltsermittlung mit dem entsprechenden Beweisverfahren als aufwändig erweisen dürfte. Es kann aber nicht die Aufgabe des vorsorglichen Rechtsschutzes sein, ohne ausgewiesene Notwendigkeit derartige Abklärungen zu treffen.