Während dies während der Dauer der Ehe nicht der Fall ist (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 19 zu Art. 163 ZGB; Thomas Geiser, Die Auswirkungen der AHV und der beruflichen Vorsorge auf die Scheidung, de lege lata et ferenda, in: recht 1991 S. 3), kann sich die Frage nach dem Vorsorgeaufbau nach rechtskräftig erfolgter Scheidung durchaus stellen (vgl. u.a. Art. 125 ZGB, worauf sich die Gesuchstellerin zu Recht beruft). Die Scheidung bewirkt denn auch das Ende der gemeinsamen Vorsorge. Zwar gibt es gemäss Literatur und Rechtsprechung keinen Numerus clausus von vorsorglichen Massnahmen.