Ihre angemessene Altersvorsorge werde durch die Scheidung nicht in Frage gestellt, zumal diese mit der zu erwartenden AHV-Rente, der Pensionskassenrente sowie dem Ertrag aus eigenem Vermögen und aus Erbschaft ohnehin sichergestellt sei. 8.1. Es trifft zu, dass die Tatsache der mittlerweile rechtskräftig ausgesprochenen Scheidung der Ehe der Parteien einer Regelung der vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Appellationsverfahrens nicht entgegensteht (¿). Es fragt sich indes, ob der Aufbau einer Altersvorsorge überhaupt Gegenstand einer vorsorglichen Massnahmeregelung sein kann. Während dies während der Dauer der Ehe nicht der Fall ist (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm.