Mit Urteil vom 26. November 2003 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Dabei wurde der Gesuchsgegner zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 2'500.-- für die beiden Kinder und zu persönlichen Unterhaltsbeiträgen für die Gesuchstellerin von Fr. 6'500.-- bis zum 31. Juli 2008 , danach von Fr. 4'000.-- bis zu ihrem Erreichen des Pensionsalters verpflichtet. Gegen dieses Urteil appellierten beide Parteien. Vor Obergericht streitig sind u.a. der Anspruch der Gesuchstellerin auf nachehelichen Unterhalt sowie deren Güterrechtsanspruch. Mit Rekursentscheid vom 12. Juli 1999 im Verfahren nach Art.