8, 137 Abs. 2 , und 148 Abs. 1 ZGB. Bleibt vor Obergericht der Ehegattenunterhalt streitig, so sind die im Amtsgerichtsurteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge auch für den Massnahmerichter im Appellationsverfahren nicht verbindlich, selbst wenn dagegen nicht appelliert wurde. Unterhaltsbeiträge für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge können regelmässig nicht im vorsorglichen Massnahmeverfahren zugesprochen werden, sondern sind Gegenstand des Scheidungsurteils. ====================================================================== Mit Urteil vom 26. November 2003 schied das Amtsgericht die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung.