{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-12-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_02-04-16_2004-12-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2307", "Checksum": "1ed659e5dcf4ca3423866c279f86da33"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["02 04 16", "2004 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 07.12.2004 02 04 16 (2004 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 07.12.2004 02 04 16 (2004 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 07.12.2004 02 04 16 (2004 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8, 137 Abs. 2 , und 148 Abs. 1 ZGB. Bleibt vor Obergericht der Ehegattenunterhalt streitig, so sind die im Amtsgerichtsurteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge auch für den Massnahmerichter im Appellationsverfahren nicht verbindlich, selbst wenn dagegen nicht appelliert wurde. Unterhaltsbeiträge für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge können regelmässig nicht im vorsorglichen Massnahmeverfahren zugesprochen werden, sondern sind Gegenstand des Scheidungsurteils. | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2389", "Zeit UTC": "15.02.2026 03:04:20", "Checksum": "9bc4f9e7dbff0f83b78349f233ddc150", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 07.12.2004 02 04 16 (2004 I Nr. 4)\nRegeste:\nArt. 125 Abs. 2 Ziff. 8, 137 Abs. 2 , und 148 Abs. 1 ZGB. Bleibt vor Obergericht der Ehegattenunterhalt streitig, so sind die im Amtsgerichtsurteil festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge auch für den Massnahmerichter im Appellationsverfahren nicht verbindlich, selbst wenn dagegen nicht appelliert wurde. Unterhaltsbeiträge für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge können regelmässig nicht im vorsorglichen Massnahmeverfahren zugesprochen werden, sondern sind Gegenstand des Scheidungsurteils. | Familienrecht\n\n treffen sind (Art. 137 Abs. 2 ZGB; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 45 zu Art. 137 ZGB). Bei diesen Massnahmen geht es bloss darum, eine vorläufige Friedensordnung zu treffen (Gloor, a.a.O., N 1 zu Art. 137 ZGB); es wird die Sicherstellung des Rechtsschutzes während der Dauer des Scheidungsverfahrens bezweckt (Leuenberger, a.a.O., N 1 zu Art. 137 ZGB). 8.2. Die gut 46-jährige Gesuchstellerin vermag nicht darzutun, dass und inwieweit sie bereits im heutigen Zeitpunkt darauf angewiesen ist, ihre Altersvorsorge sicherzustellen und vor allem, warum der Aufbau ihrer Altersvorsorge nicht (erst) im Scheidungsurteil geregelt werden soll. Denn es wird bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts zu prüfen sein, ob ihre Altersvorsorge angemessen gewährleistet ist (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB). Die Gesuchstellerin vermag auch nicht glaubhaft zu machen, dass allfällige für den Ausbau ihrer Altersvorsorge zugesprochene Leistungen des Gesuchsgegners in ihrer Durchsetzung gefährdet sein könnten. Sie hat deshalb das Appellationsurteil abzuwarten, wo über ihre entsprechenden Ansprüche entschieden wird. (¿) In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Parteien übereinstimmend von einem Anspruch der Gesuchstellerin gegenüber dem Gesuchsgegner aus Art. 122 ZGB in der Grössenordnung von Fr. 400'000.-- bis Fr. 500'000.-- ausgehen. Mögliche Vorsorgelücken können über Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 8 ZGB gefüllt werden, wobei nebst diesen Ansprüchen auch diejenigen aus Güterrecht (die Gesuchstellerin stellt diesbezüglich vor Obergericht eine Forderung von Fr. 2'100'000.--) und das übrige Vermögen der Gesuchstellerin in Betracht zu ziehen sind. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden rechtlichen Fragen erweisen sich nicht als einfach. Dazu kommt, dass sich auch die Sachverhaltsermittlung mit dem entsprechenden Beweisverfahren als aufwändig erweisen dürfte. Es kann aber nicht die Aufgabe des vorsorglichen Rechtsschutzes sein, ohne ausgewiesene Notwendigkeit derartige Abklärungen zu treffen. Dagegen spricht auch die Beweismittelbeschränkung, welche einem summarischen Verfahren, wie dem vorliegenden, eigen ist (BGE vom 25.11.2002 [5P.341/2002] E. 2.2). 8.3. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Anspruch der Gesuchstellerin auf vorsorgliche Zusprechung von Beiträgen für ihre Altersvorsorge im heutigen Zeitpunkt nicht als notwendig zu bezeichnen ist und die Berechnung eines allfällig zu leistenden Beitrages durch den Gesuchsgegner den Rahmen eines Summarverfahrens sprengen würde. Das Gesuch erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. II. Kammer, 7. Dezember 2004 (02 04 16) |"}