Die vorsorglichen Massnahmen bestehen nach dem Scheidungsurteil weiter, wenn dieses wie hier nur in Teilrechtskraft erwachsen ist. Die Abänderung eines bestehenden Massnahmeentscheides kann somit verlangt werden, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist, die Parteien aber über die Scheidungsfolgen weiter prozessieren (Art. 137 Abs. 2 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 5 und N 44 f. zu Art. 137 ZGB; Leuenberger, Praxiskommentar Scheidungsrecht [Hrsg.: Schwenzer Ingeborg], Basel 2000, N 12 zu Art. 137 ZGB; BGE 111 II 308; Henseler Erwin, Zur Frage der zeitlichen Dauer von Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau im Verfahren nach Art.