| Instanz: | Obergericht | |---|---| | Abteilung: | II. Kammer | | Rechtsgebiet: | Familienrecht | | Entscheiddatum: | 11.02.2002 | | Fallnummer: | 02 01 12 | | LGVE: | 2002 I Nr. 7 | | Leitsatz: | Art. 125 und 137 ZGB. Die Tatsache, dass eine Ehe rechtskräftig geschieden ist, stellt keinen Grund für die Abänderung der mit Massnahmeentscheid festgelegten Unterhaltsbeiträge dar. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts geschieden. Beide Parteien reichten Appellation ein. Das Obergericht nahm davon Vormerk, dass das Urteil im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist. In einem Gesuch nach Art.