GVP 1989 Nr. 50). Steht aber fest, dass einerseits bezüglich des Pflichtigen ausschliesslich auf die formelle Stellung im Prozess abgestellt wird und andererseits grundsätzlich nur die Parteikosten der Gegenpartei in derjenigen Instanz sicherzustellen sind, vor welcher der Prozess hängig ist, ist das Kostensicherungsgesuch der Beklagten abzuweisen. Diese treten im vorliegenden Prozess als Rechtsmittelkläger auf. Als solche hätten sie allenfalls zur Sicherheitsleistung verpflichtet werden können; sie sind aber selber nicht be-rechtigt, ein Kostensicherungsgesuch zu stellen.