Die Kaution soll ja ihrem Wesen nach künftige und nicht bereits entstandene Parteikosten decken. So hat Absatz 1 des § 125 ZPO die zukünftigen Parteikosten im Auge, während sich Absatz 2 mit der rückwirkenden Sicherheitsleistung befasst (vgl. Erläuterungen zum Vernehmlassungsentwurf zu einer neuen Zivilprozessordnung [Entwurf Rüegg], zu § 124 S. 12). Im Sinne einer Aus-nahme bestimmt § 125 Abs. 2 ZPO, dass der Rechtsmittelkläger auch die erstinstanzlichen Prozesskosten sicherstellen muss, die ihm im angefochtenen Entscheid überbunden werden (vgl. auch [St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis] GVP 1989 Nr. 50).