Das geht zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzestext hervor, ergibt sich aber aus den Materialien (vgl. Botschaft B 48 des Regierungsrates vom 8.5.1992, S. 29) und der Gesetzesauslegung. Wird die Kautionspflicht nämlich davon abhängig gemacht, wer in der ersten Instanz Klage erhebt oder in der zweiten Instanz ein Rechtsmittel ergreift, so spricht das für eine beschränkte Sicherheitsleistung der einen Partei für die erstinstanzlichen und der anderen Partei für die zweitinstanzlichen gegnerischen Parteikosten. Die Kaution soll ja ihrem Wesen nach künftige und nicht bereits entstandene Parteikosten decken.