Pflichtig sind der Kläger, der Widerkläger und der Rechtsmitteleinleger. Dabei wird ausschliesslich auf die formelle Stellung im Prozess abgestellt (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivil-prozess, N 1 zu § 125 ZPO). Sicherzustellen sind grundsätzlich die Parteikosten der Gegenpartei für die Instanz, wo der Prozess hängig ist. Das geht zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzestext hervor, ergibt sich aber aus den Materialien (vgl. Botschaft B 48 des Regierungsrates vom 8.5.1992, S. 29) und der Gesetzesauslegung.