| | Entscheid: | Im Rahmen eines aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozesses reichten die Beklagten, die gegen das amtsgerichtliche Urteil appelliert haben, ein Kostensicherungsgesuch ein und beantragten, der Kläger habe für ihre bisher aufgelaufenen und zukünftigen Parteikosten Sicherheit zu leisten. Der Präsident der I. Kammer des Obergerichts wies das Gesuch mit folgender Begründung ab: Im ordentlichen und im einfachen Prozess sowie in den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren besteht unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 ZPO eine Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteikosten der Gegenpartei. Pflichtig sind der Kläger, der Widerkläger und der Rechtsmitteleinleger.