Es liegt auf der Hand, dass der wirtschaftliche Erfolg des Gesuchstellers (Lizenzgebühren) wesentlich vom Schutz seiner Urheberschaft abhängt. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht tatsächlich, wobei nicht nur finanzielle Aspekte auf dem Spiel stehen, die mittels Schadenersatzes abgegolten werden könnten, sondern auch die Reputation des Gesuchstellers als international renommierter Designer (Persönlichkeitsrecht). Damit ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gerechtfertigt. 8. - Der Gesuchsteller verlangt das Verbot des Handels mit der Uhr-Nachbildung Modell AE-3003 L sowie ein Werbeverbot für die Imitation unter Strafandrohung nach Art.