URG setzt für den Erlass einer Massnahme voraus, dass eine Verletzung befürchtet werden muss. Daher spielt vorliegend keine Rolle, dass die Gesuchsgegnerin die Uhr-Imitationen in Hong Kong legal gekauft und unter ordentlicher Verzollung in die Schweiz eingeführt hat. Durch ihr gemäss der aufliegenden vorprozessualen Korrespondenz unbestrittenes Angebot in den Verkaufslokalen verletzte sie das Urheberrecht des Gesuchstellers. Es liegt auf der Hand, dass der wirtschaftliche Erfolg des Gesuchstellers (Lizenzgebühren) wesentlich vom Schutz seiner Urheberschaft abhängt.