in Hong Kong bezüglich Vertragsbedingungen und Zahlungsmodalitäten sowie den Export-Beleg der Transportfirma J. M. (Hong Kong) Ltd. vom 3. April 1998 ist der Handel mit den Billig-Imitationen des geschützten Produktes hinreichend glaubhaft gemacht. Massnahmen können gegen jeden Störer eines Urheberrechts angeordnet werden. Für Leistungsklagen aus Urheberrecht genügt gemäss Art. 62 Abs. 1 URG die Gefährdung eines Schutzrechtes. Art. 65 Abs. 1 URG setzt für den Erlass einer Massnahme voraus, dass eine Verletzung befürchtet werden muss.