u.a. Werke der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit. f URG). Grundsätzlich können auch Gebrauchsgegenstände unter diesen Begriff subsumiert werden, wenn sie sich durch originelle Form- oder Farbgebung individuell auszeichnen (vgl. Barrelet Denis/Egloff Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar, Bern 1994, S. 15, Rz. 18 zu Art. 2 URG; Rehbinder Manfred, Schweizerisches Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 1996, S. 61). Das Design der streitgegenständlichen Digital-Armbanduhr wurde vom Gesuchsteller geschaffen. Die Uhr zeichnet sich aus durch einen schlichten rechteckigen Rahmen, der eine relativ grosse Digitalanzeige umfasst.