Gemäss Art. 28c Abs. 2 ZGB sind sowohl ein vorsorgliches Verbot resp. eine vorsorgliche Beseitigung der Verletzung (vorläufige Vollstreckung) als auch Massnahmen zur Beweissicherung zulässig. Laut Art. 28d Abs. 2 ZGB können bei dringender Gefahr vorsorgliche Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei vorläufig angeordnet werden, es sei denn, der Gesuchsteller habe sein Gesuch offensichtlich hinausgezögert. 5. - Urheberrechtlich geschützte Werke sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG), u.a. Werke der angewandten Kunst (Art. 2 Abs. 2 lit.