| | Entscheid: | 3. - Der Gesuchsteller beruft sich auf das URG (SR 231.1) und das UWG (SR 241). Gemäss Art. 12 Abs. 2 UWG führt die Verbindung mit einer spezialgesetzlichen Regelung, wenn diese nicht offensichtlich unbegründet erscheint, zur Kompetenzattraktion bei der einzigen kantonalen Instanz gemäss dem immaterialgüterrechtlichen Spezialgesetz. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich demzufolge aus Art. 64 Abs. 3 URG i.V. m. §§ 11 und 15 Abs. 2 lit. b ZPO. Der Präsident des Obergerichts ist sachlich zuständig für den Erlass vorsorglicher Massnahmen nach URG in Kombination mit UWG.