{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-06-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_01-98-6_1998-06-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1547", "Checksum": "3cf5dbf2807281ad0a87903bfb9045d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["01 98 6", "1998 I Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 24.06.1998 01 98 6 (1998 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 24.06.1998 01 98 6 (1998 I Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 24.06.1998 01 98 6 (1998 I Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28c Abs. 2 und 28d Abs. 2 ZGB; Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f und Art. 65 URG; Art. 3 lit. d, 12 und 14 Abs. 2 UWG. Urheberrechtlicher Schutz des preisgekrön-ten Designs einer Digital-Armbanduhr. Beschlagnahme von Billig-Imitationen aus Hong Kong. Zuständigkeit für den Erlass dringlich anzuordnender vorsorglicher Massnahmen. | UWG (unlauterer Wettbewerb)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:16:24", "Checksum": "60d79edcd4c8820762d334ad020e30bd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 24.06.1998 01 98 6 (1998 I Nr. 2)\nRegeste:\nArt. 28c Abs. 2 und 28d Abs. 2 ZGB; Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f und Art. 65 URG; Art. 3 lit. d, 12 und 14 Abs. 2 UWG. Urheberrechtlicher Schutz des preisgekrön-ten Designs einer Digital-Armbanduhr. Beschlagnahme von Billig-Imitationen aus Hong Kong. Zuständigkeit für den Erlass dringlich anzuordnender vorsorglicher Massnahmen. | UWG (unlauterer Wettbewerb)\n\n Verwechselbarkeit für den Betrachter nicht. Damit verletzt die Nachahmung das Urheberrecht des Gestalters, welches vor Formimitation schützt. 7. - Durch die aufliegenden Schreiben der Gesuchsgegnerin und ihrer Lieferantin K. E. Co. Ltd. in Hong Kong bezüglich Vertragsbedingungen und Zahlungsmodalitäten sowie den Export-Beleg der Transportfirma J. M. (Hong Kong) Ltd. vom 3. April 1998 ist der Handel mit den Billig-Imitationen des geschützten Produktes hinreichend glaubhaft gemacht. Massnahmen können gegen jeden Störer eines Urheberrechts angeordnet werden. Für Leistungsklagen aus Urheberrecht genügt gemäss Art. 62 Abs. 1 URG die Gefährdung eines Schutzrechtes. Art. 65 Abs. 1 URG setzt für den Erlass einer Massnahme voraus, dass eine Verletzung befürchtet werden muss. Daher spielt vorliegend keine Rolle, dass die Gesuchsgegnerin die Uhr-Imitationen in Hong Kong legal gekauft und unter ordentlicher Verzollung in die Schweiz eingeführt hat. Durch ihr gemäss der aufliegenden vorprozessualen Korrespondenz unbestrittenes Angebot in den Verkaufslokalen verletzte sie das Urheberrecht des Gesuchstellers. Es liegt auf der Hand, dass der wirtschaftliche Erfolg des Gesuchstellers (Lizenzgebühren) wesentlich vom Schutz seiner Urheberschaft abhängt. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht tatsächlich, wobei nicht nur finanzielle Aspekte auf dem Spiel stehen, die mittels Schadenersatzes abgegolten werden könnten, sondern auch die Reputation des Gesuchstellers als international renommierter Designer (Persönlichkeitsrecht). Damit ist die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gerechtfertigt. 8. - Der Gesuchsteller verlangt das Verbot des Handels mit der Uhr-Nachbildung Modell AE-3003 L sowie ein Werbeverbot für die Imitation unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Dem steht nichts entgegen, handelt es sich doch um eine vorläufige Vollstreckung seines glaubhaft gemachten Schutzanspruches. Ferner ist die gleichzeitige Beschlagnahme sämtlicher Uhrmodelle AE-3003 L, des dazugehörigen Werbematerials und der Geschäftsunterlagen zu den Nachbildungen in den beiden Geschäftslokalen und am Wohnort der Gesuchsgegnerin beantragt. Angesichts der von der Gesuchsgegnerin im Vorfeld dieses Verfahrens mehrfach sinngemäss geäusserten Ansicht, sie dürfe die von ihr importierten Billig-Uhren ohne weiteres verkaufen, kann nur diese Sicherstellung einen wirksamen Schutz des gefährdeten Urheberrechts des Gesuchstellers gewährleisten. Ferner dient die Beschlagnahme der Beweissicherung. Dass die Beschlagnahme dabei überraschend und an allen drei Standorten gleichzeitig zu erfolgen hat, um eine Verschiebung des Materials zu verhindern, liegt auf der Hand. Daher rechtfertigt sich die Anordnung ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin. Entgegen Antrag Ziff. 7 können die mit der Ausführung der Beschlagnahme beauftragten Polizeibeamten nicht ermächtigt werden, eine Ungehorsamsstrafe anzudrohen. Sollte die Gesuchsgegnerin oder deren Mitarbeiter die Mitwirkung verweigern, sind ihnen die Folgen von Art. 292 StGB durch den Richter anzudrohen. |"}