Das Verfahren ist durch Erledigungsentscheid zu beenden (§ 104 Abs. 3 ZPO), weshalb sich auch die Anhörung des Gesuchsgegners erübrigt (§ 232 Abs. 1 ZPO). Die in § 103 ZPO vorgesehene Fristansetzung zur Bezeichnung des zuständigen Richters durch die Gesuchstellerin mit nachfolgender Prozessüberweisung kann vorliegend unterbleiben, da keine Verwirkungsfristen im Raume stehen und die Rechtshängigkeit bei einem Massnahmeverfahren nicht weiter von Bedeutung ist, da derartige Summarentscheide nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (§ 113 Abs. 1 und 3 ZPO e contrario) und jederzeit ein neues Gesuch gestellt werden kann. |