Hierfür besteht indes die sachliche Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten nicht. Auf das Massnahmengesuch (einschliesslich Gesuch um dringliche Anordnung) ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (§ 100 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Verfahren ist durch Erledigungsentscheid zu beenden (§ 104 Abs. 3 ZPO), weshalb sich auch die Anhörung des Gesuchsgegners erübrigt (§ 232 Abs. 1 ZPO).