, Basel 1989, S. 171 Ziff. VII) vorliegt, welche wiederum ihrerseits ein urheberrechtlich geschütztes Werk voraussetzte (Troller/Troller, a.a.O., S. 168 oben). In diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist im übrigen auch der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Umstand, dass die von ihr entwickelten Computerprogramme urheberrechtlich geschützte Werke seien. Die Gesuchstellerin streitet um die Verwendung des Namens "TUTORIS" und nicht um die Computerprogramme. 4. - Für den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Markenschutz- und Urheberrecht ist im Kanton Luzern der Obergerichtspräsident als einzige Instanz sachlich zuständig (örtliche Zuständigkeit nach Art. 59 Abs. 3 lit.