Damit kann die Frage offenbleiben, ob die zumindest teilweise von gängigen Schriftarten kaum abweichenden Schriftzüge, an denen die Gesuchstellerin die Nutzungs- und Verwertungsrechte behauptet, aufgrund einer ausreichenden Individualisierung und Originalität schutzwürdig im Sinne des Urheberrechtes wären (vgl. Barrelet Denis/Egloff Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar, Bern 1994, S. 9-13 Rz 4-13). Ebenfalls nicht zu entscheiden ist, ob zwischen der Firma B. & Partner und der Gesuchstellerin eine urheberrechtliche Lizenz (Troller Alois/Troller Patrick, Kurzlehrbuch des Immaterialgüterrechts, 3. Aufl., Basel 1989, S. 171 Ziff.