Als solches stellt es Gemeingut dar, das in jedem Text verwendet werden kann, zumal die ursprüngliche lateinische Sprache nur Grossbuchstaben kennt. Mit seiner Hinterlegung der blossen Wortmarke verletzt der Gesuchsgegner mithin zum vornherein kein Urheberrecht. Damit kann die Frage offenbleiben, ob die zumindest teilweise von gängigen Schriftarten kaum abweichenden Schriftzüge, an denen die Gesuchstellerin die Nutzungs- und Verwertungsrechte behauptet, aufgrund einer ausreichenden Individualisierung und Originalität schutzwürdig im Sinne des Urheberrechtes wären (vgl. Barrelet Denis/Egloff Willi, Das neue Urheberrecht, Kommentar, Bern 1994, S. 9-13 Rz 4-13).