Der Schriftzug "TUTORIS" stelle ein Werk der bildenden Kunst im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. c URG dar. Urheberrechtlich geschützte Werke sind geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG), u.a. Sprachwerke, graphische Werke und Werke mit technischem Inhalt wie Zeichnungen (Art. 2 Abs. 2 lit. a, c und d URG). Die vom Gesuchsgegner am 15. Mai 1997 hinterlegte und - soweit ersichtlich - noch nicht eingetragene Marke "TUTORIS" ist als reine Wortmarke ohne besondere graphische Gestaltung angemeldet worden, weshalb sie einzig in Grossbuchstaben dargestellt wurde.