Im Falle einer unbefugten Anmassung der Marke kann gemäss Art. 52 f. MSchG auf Feststellung deren Nichtigkeit oder auf Übertragung oder nach Art. 55 MSchG auf Leistung geklagt werden. Alle diese Rechtsbehelfe setzen indes den Bestand einer Marke voraus. Eine markenschutzrechtliche Massnahme für die Zukunft, wie sie die Gesuchstellerin eventualiter beantragte, ohne dass derzeit eine Marke überhaupt besteht, ist ausgeschlossen. Die Gesuchstellerin zeigt im übrigen mit diesem Eventualantrag, dass sie selbst davon ausgeht, dass die vom Gesuchsgegner hinterlegte Marke noch nicht eingetragen ist. 3. - Die Gesuchstellerin beruft sich im weiteren auf das Urheberrechtsgesetz (URG, SR 231.1).